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GESCHÄFTSFÜHRER-PFLICHTEN UND STRAFRECHT

Strafbefreiende Zustimmung bei der Servicegesellschaft

 

Für den Geschäftsführer einer Servicegesellschaft besteht ein Strafbarkeitsrisiko bei Vermögensnachteilen für die Gesellschaft. Welche Voraussetzungen es für eine mögliche strafbefreiende Wirkung einer Weisung des Vertretungsorgans der Muttergesellschaft braucht, weiß Gastautor Günther Rebisant.

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Günther Rebsiant
© Ina Aydogan
Günther Rebisant
GRAUZONEN-Redakteur und Rechtsanwalt
Datum
28. September 2020

In Konzernen kommt es häufig vor, dass eine Tochtergesellschaft von einer Muttergesellschaft zur Umsetzung bestimmter Aufgaben eingesetzt und somit von Letzterer umfassend gesteuert wird. Als Rechtsform für eine solche Servicegesellschaft ist in Österreich die GmbH verbreitet. Der Tochtergesellschaft verbleiben dabei kaum eigenständige Leitungs- und Entscheidungsfunktionen.

Entscheidungen der Muttergesellschaft werden durch einen Geschäftsführer der Tochter-GmbH umgesetzt. Dieser ist auf Ebene der Muttergesellschaft häufig ein dienstvertraglich weisungsgebundener Dienstnehmer. Demzufolge kann es zur Umsetzung von Weisungen kommen, die für die Tochter-GmbH selbst vermögensnachteilig sind. Die Servicegesellschaft zeigt also eine dienende Funktion.

Die (gesellschafts- und zivilrechtlichen) Pflichten des Geschäftsführers einer Servicegesellschaft bleiben aus strafrechtlicher Sicht gleich wie bei jeder anderen Gesellschaft. Eine Weisung des Gesellschafters oder des Dienstgebers bietet im Strafrecht keineswegs stets eine Rechtfertigung oder Entschuldigung für strafrechtlich relevantes Verhalten des Geschäftsführers.

Geschäftsführer-Haftung und -Pflichten

Das Vermögen von Gläubigern von Gesellschaften und sonstiger Dritter schützt das Strafrecht durch die Gläubigerschutzdelikte und die Bilanzdelikte. Ein Beschluss des Gesellschafters bietet bei solchen Rechtsgutsverletzungen keine Rechtfertigung. Die Finanzstrafdelikte schützen den Staat hinsichtlich seiner Abgaben. Bei Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten kann ein Beschluss des Gesellschafters aufgrund des Staats als Rechtsträger keine Rechtfertigung bieten. Sollte der Geschäftsführer einem Irrtum über die vermeintliche Rechtfertigung eines solchen Beschlusses unterliegen (Verbotsirrtum), wäre dieser zwar stets unentschuldbar, würde aber – im Unterschied zu den Gläubigerschutz- und Bilanzdelikten – immerhin zum Entfall der Vorsatzstrafbarkeit und zu einer allfälligen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit führen.

Können die Abgaben aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht eingebracht werden, haftet er neben der Gesellschaft insoweit für die betroffenen Abgaben (Ausfallshaftung). Bei vorsätzlichen Finanzstraftaten haften Geschäftsführer sogar als Gesamtschuldner für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Untreue und Vermögensschutz

Das Vermögen der Gesellschaft schützt das Strafrecht durch den Straftatbestand der Untreue. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Grundsatz verpflichtet, seine Vertretungsmacht zum Wohl der GmbH zu nutzen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.

Die Antwort auf die Frage, was das Vertretungsorgan im Verhältnis zu der von ihm vertretenen Gesellschaft darf, bestimmt sich bei der Untreue von Gesellschaftsorganen nach dem Zivil- oder Gesellschaftsrecht. Der Handlungsunwert der Untreue ist schwierig genau zu erfassen, weil die Begründung des Missbrauchs einen Rückgriff auf außerstrafrechtliche Regeln erfordert und nicht immer eindeutig geklärt werden kann, ob ein Verhalten pflichtwidrig war (oder sein wird). Wenn ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der allgemeine – und wenig trennscharfe – Grundsatz, dass der Machthaber die Interessen des Machtgebers „bestmöglich zu wahren hat“.

Strafbefreiende Zustimmung als Grauzone

Bei der Untreue ist eine Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten auch nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen. Demzufolge schließt das mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene und seinerseits nicht pflichtwidrige Einverständnis des wirtschaftlich Berechtigten als Rechtsgutträger einen Befugnisfehlgebrauch des Machthabers grundsätzlich aus. Eine solche Zustimmung darf allerdings nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Information des wirtschaftlich Berechtigten beruhen. Sie muss zudem spätestens im Zeitpunkt der Vertretungshandlung erteilt worden sein.

Gesellschaftsrechtlich formal rechtswirksame Beschlüsse sollten also eine strafrechtlich wirksame Zustimmung (hinsichtlich der Untreue) bieten, auch dann, wenn sie inhaltlich nichtig sind – außer der Schutzzweck der Vorschriften, welche die inhaltliche Nichtigkeit des Beschlusses anordnen, erfasst gerade das Vermögen der Gesellschaft.

Eine Weisung des Vertretungsorgans der Muttergesellschaft bietet für den Geschäftsführer einer Servicegesellschaft bei vermögensnachteiligen Vertretungshandlungen nur dann eine strafbefreiende Wirkung (bei Vermögensschädigung hinsichtlich der Untreue), wenn sie willensmängelfrei und rechtzeitig ist sowie das Vertretungsorgan seinerseits pflichtgemäß die Vermögensinteressen des wirtschaftlich Berechtigten der Muttergesellschaft wahrt. Sollte der Geschäftsführer tatsächlich einem Irrtum über das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegen, würde dieser Irrtum das für die Strafbarkeit wegen Untreue erforderliche Wissen über den Befugnisfehlgebrauch beseitigen. Der einschlägigen Rechtsprechung des OGH liegen jedoch mängelfreie gegenteilige Tatsachenfeststellungen der Erstgerichte zugrunde.

Stark gekürzter Auszug aus dem Fachbeitrag „Strafbefreiende Zustimmung bei Servicegesellschaften“ des MANZ-Autors Günther Rebisant. Den gesamten Text samt Zitaten und Verweisen finden Sie jetzt in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „GRAUZONEN – Unternehmen im Recht“.

„Eine Weisung des Gesellschafters bietet keineswegs stets eine Rechtfertigung für strafrechtlich relevantes Verhalten des Geschäftsführers.“
Günther Rebisant, MANZ-Autor