NIU 2025/09 · 13. Februar 2025
Aktuelle Trends: Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz
Das Jahr 2025 bringt eine Reihe bedeutender gesetzlicher Neuerungen in Österreich und der Europäischen Union mit sich. Diese betreffen insbesondere die Bereiche Umwelt- und Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Abfallwirtschaft.

Die neue Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Seit dem 01.01.2025 gilt in Österreich ein bundesweites Einwegpfandsystem für Kunststoff- und Metallgetränkeverpackungen (BGBl II 2023/283). Für Verpackungen zwischen 0,1 und 3 l muss ein Pfand von € 0,25 geleistet werden. Diese Verpackungen sollen an Rückgabeautomaten im Handel zurückgegeben werden. Neu ist die ferner einheitliche Sammlung von Leicht- und Metallverpackungen in der Gelben Tonne oder im Gelben Sack in mehreren Bundesländern. Ausgenommen sind Milchprodukte, Sirupe und medizinische Produkte. niu_25_09_03
EU-Verpackungsverordnung
Ende Jänner 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR, VO [EU] 2025/40) veröffentlicht, sie wird am 11.02.2025 in Kraft treten. Gelten soll sie vorerst ab 12.08.2026.
Die Verordnung setzt bedeutende Schritte in Richtung Kreislaufwirtschaft und Recycling: Es werden unter anderem engagierte Zielvorgaben für die Wiederverwendung gesetzt, Informationspflichten erhöht und bestimmte Verpackungsformate sowie Mogelverpackungen verboten. Pfand- und Rücknahmesysteme sollen deutlich ausgebaut werden. Insgesamt soll die Verordnung einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von Verpackungsabfällen leisten. niu_25_09_04
Entwaldungsverordnung
Die Entwaldungsverordnung (Regulation on Deforestation-free Products, EUDR, VO [EU] 2023/1115) ist nach zahlreichen Irrungen und Verwirrungen bei der Abstimmungen 2024 in Kraft getreten. Sie soll nun ab 2025 vollständig wirksam werden. Unternehmen, die Rohstoffe und bestimmte Erzeugnisse aus Palmöl, Soja, Rindfleisch, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee importieren oder auf dem Markt anbieten, müssen nachweisen, dass diese nicht aus illegal entwaldeten Gebieten stammen. Dies gilt für Unternehmen aller Größen und erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten und detaillierte Nachweise über die Lieferketten. niu_25_09_05
CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Neue Kosten für Importe
Ab 2026 tritt auch der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) für die Einfuhr von Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Wasserstoff und Elektrizität sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse in Kraft. CBAM ist Teil der EU-Klimapolitik und zielt darauf ab, die Verlagerung von CO2-intensiven Produktionen in Länder mit schwächeren Klimaschutzbestimmungen zu verhindern. Importierende Unternehmen werden verpflichtet, für die CO2-Emissionen ihrer Produkte zu zahlen, was in CO2-intensiven Branchen erhebliche zusätzliche Kosten verursachen und entsprechende Anpassungen der Geschäftsstrategien notwendig machen wird. niu_25_09_06
ETS 2 – Ein neues Emissionshandelssystem der EU
Im Rahmen der Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG im Jahr 2023 wurde ein neues Emissionshandelssystem geschaffen (EU-ETS 2), das vom bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) getrennt ist. Das neue Emissionshandelssystem EU-ETS 2 startet 2025 mit einer zweijährigen Implementierungsphase, in welcher Monitoring- und Berichtspflichten für die Handelsteilnehmer bestehen. Ab 2027 folgt die Bepreisungsphase mit der Versteigerung von Emissionszertifikaten in einem Cap & Trade-System.niu_25_09_07
Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie
Bereits im Dezember 2024 ist die neue Luftqualitätsrichtlinie (VO [EU] 2024/2881) in Kraft getreten. Sie verschärft die Luftqualitätsstandards und legt spezifische Grenzwerte für Schadstoffe fest. Die neuen Vorgaben werden dazu beitragen, die Luftverschmutzung weiterhin wirksam zu verringern, Gesundheitsrisiken zu reduzieren und damit die Anzahl der gesunden Lebensjahre zu steigern: Noch immer sind in der EU statistisch gesehen jährlich rund 300.000 vorzeitige Todesfälle infolge von Luftschadstoffbelastung zu verzeichnen. Besonders betroffen sind vulnerable und sozioökonomisch benachteiligte Bevölkerungsgruppen, auf sie wird künftig ein verstärktes Augenmerk gelegt.
EU-Notfallverordnung niu_25_09_08
Sag zum Abschied leise Servus: Die Notfallverordnung (VO [EU] 2022/2577) brachte Erleichterungen beim Ausbau erneuerbarer Energien (etwa Photovoltaik und Windkraft). Sie gilt nach Verlängerung nur noch bis zum 30.06.2025. Bis zum Ablauf der Umsetzungsfristen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren also durch die EU-Notfall-Verordnung sichergestellt. Ob die Umsetzung der RED III in Österreich angesichts der parlamentarischen Mehrheiten gelingen wird, steht freilich noch in den Sternen.
Die neue EU-Batterieverordnung 2023 niu_25_09_09
Die alte Batterierichtlinie (BATT2, VO 2006/66/EG) und die darauf basierenden 27 nationalen Batterie-Gesetzgebungen treten zum 18.08.2025 außer Kraft.
Die EU-Mitgliedsländer verabschieden bis zu diesem Zeitpunkt neue Gesetze, die dann aber vor allem noch als „Landeplattformen“ der Batterieverordnung fungieren, gegebenenfalls ergänzt durch lokale Spezifika, beispielsweise zum nationalen Batterieregister (in Deutschland beispielsweise das Batterierecht-Durchführungsgesetz, BattDG).
Fazit
Die Neuerungen im Jahr 2025 stellen einen bedeutenden Fortschritt in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie Transparenz und Nachhaltigkeit dar. Unternehmen und Bürger werden aufgefordert, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
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